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Bußgeldverfahren

Der Rechtszweig des Ordnungswidrigkeitenrechts hat sich in Deutschland erst nach 1945 entwickelt. Ausgangspunkt für diese Entwicklung ist das Bestreben gewesen, den Kreis strafrechtlicher Tatbestände einzuengen, um das Strafrecht auf die wirklich strafwürdigen Fälle zu beschränken. Die Kern- und Rahmenvorschriften für alle Ordnungswidrigkeiten nach Bundes- und Landesrecht enthält das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Bei den gerichtlich verhandelten Ordnungswidrigkeiten handelt es sich überwiegend um straßenverkehrsrechtliche Verstöße.

Seinen Anfang nimmt ein Bußgeldverfahren in der Regel durch einen Bußgeldbescheid, den die zuständige Verwaltungsbehörde erlässt und dem "Betroffenen" zustellt, wie der eines Verstoßes Beschuldigte in der Sprache des OWiG heißt. Legt der Betroffene dagegen Einspruch ein, geht das Verfahren an die Staatsanwaltschaft, die es dem zuständigen Amtsgericht zur Entscheidung vorlegt.

  • Wenn das Gericht eine Hauptverhandlung durchführt, gilt das Verschlechterungsverbot nicht: das Gericht darf dann bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen vom Bußgeldbescheid abweichen,  also zum Beispiel eine höhere Geldbuße festsetzen. Es kann sogar vom Bußgeld- zum Strafverfahren übergehen, falls der Verstoß eine Straftat sein kann.
  • Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet. Das Gericht kann ihn aber unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Verpflichtung entbinden. Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen. Der Bußgeldbescheid ist dann rechtkräftig.
  • Die Hauptverhandlung des Bußgeldverfahrens endet mit der Einstellung des Verfahrens oder durch Urteil.
  • Gegen das Urteil oder den Beschluss (wenn ohne Hauptverhandlung entschieden wurde) ist unter bestimmten Voraussetzungen das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zulässig.

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