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Erstinstanzliche Verfahren

Die Organisation familienrechtlicher Rechtsfindung ist im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geregelt. Das familiengerichtliche Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Insbesondere in Ehesachen, Unterhaltssachen, Güterrechtssachen oder sogenannten „sonstigen Familiensachen“ ist teilweise auch die Zivilprozessordnung (ZPO) anwendbar.

Die Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen sind stets nicht öffentlich. Öffentlich ist dagegen in der Regel die Verkündung der Endentscheidung in Ehe- und Familienstreitsachen.

Vor dem Familiengericht müssen sich die Beteiligten in bestimmten Familiensachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Insbesondere besteht Anwaltszwang in der Regel in Unterhaltsachen, in Güterrechtssachen und in sogenannten „sonstigen Familiensachen“. Im Scheidungsverfahren ist es grundsätzlich ausreichend, wenn nur ein Ehepartner anwaltlich vertreten ist. Der Ehepartner, der der Ehescheidung zustimmt und selbst keine Anträge stellen will, ist nicht verpflichtet, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Sind jedoch insbesondere Fragen zum Güterrecht oder zum Unterhalt zwischen den Eheleuten gerichtlich zu regeln, ist eine anwaltliche Vertretung beider Ehepartner notwendig. Entsprechendes gilt für die Verfahren, die die Aufhebung von eingetragenen Lebenspartnerschaften zum Gegenstand haben.

In sämtlichen Angelegenheiten dürfen nur Rechtsanwälte rechtsberatendtig werden. Das Familiengericht darf keinen Rechtsrat erteilen

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